Elektronische Einwilligung

Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung gemäß § 4a BDSG

Wie der Düsseldorfer Kreis feststellt und wir auch immer wieder in unserer täglichen Arbeit erleben, setzen viele Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen die Anforderungen nicht um – sei es aus Unwillen oder Unwissenheit. Diese umfassen folgende Aspekte:

Freiwilligkeit
Die Abgabe der Einwilligungserklärung des Betroffenen muss freiwillig erfolgen. Es muss Wahlfreiheit für den Betroffenen bestehen, d.h. es muss ihm eine echte Alternative geboten werden.

Transparente Information
Der Betroffene muss vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen informiert werden. Alle für den konkreten Fall entscheidungsrelevanten Informationen müssen enthalten sein. Es darf keine pauschale Einwilligung für unbestimmte, in der Zukunft liegende Zwecke eingeholt werden.

Schriftform
Grundsätzlich muss gemäß § 4a Abs. 1 BDSG die Einwilligung in Schriftform erfolgen. Eine elektronische Einwilligung im Bereich Internet und E-Mail kommt gemäß § 13 Abs. 2 TMG in Betracht.

Widerruflichkeit der Einwilligungserklärung
Es muss sichergestellt sein, dass der Betroffene seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Die Forderungen des Düsseldorfer Kreises

Aussagekräftige Überschriften
Schon aus der Überschrift soll klar hervorgehen, dass es sich um eine Einwilligungserklärung handelt und nicht um einen sonstigen Text, der im Zusammenhang mit Datenschutz steht.

Eindeutige Erklärung
Dem Betroffenen muss deutlich gemacht werden, dass er in die Datenverarbeitung einwilligt, sie also nicht lediglich zur Kenntnis nimmt. Dies soll aus dem Wortlaut der Erklärung hervorgehen.

Bewusste Erklärung
Der Betroffene soll selbst handeln, so dass bei Ankreuzformularen nur ein Opt-In und kein Opt-Out im Sinne einer vorgegebenen Zustimmung möglich ist.

Freiwilligkeit
Die Erklärung muss freiwillig sein, d.h. der Betroffenen muss eine real bestehende Wahlmöglichkeit haben, darf nicht unter Druck gesetzt werden und muss die Einwilligung jederzeit widerrufen können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.

Drucktechnische Hervorhebung
Ist die Einwilligungserklärung in einen weitergehenden Text eingebunden, muss sie drucktechnisch besonders hervorgehoben sein, damit sie dem Leser ins Auge fällt.

Platzierung
Die Einwilligungserklärung soll grundsätzlich auf dem Antragsformular unmittelbar vor der Unterschrift stehen. Möglich ist auch eine Kurzfassung mit den wesentlichen Inhalten der Einwilligungserklärung vor der Unterschrift mit einem Hinweis auf einen an anderer Stelle enthaltenen erläuternden Text. In Sonderfällen (z.B. Übermittlung von Gesundheitsdaten) muss für die Einwilligungserklärung eine separate Unterschrift abgegeben werden.

Trennung und klare Zuordnung
Die reinen Informationen über Datenverarbeitung und die Einwilligungserklärung müssen textlich getrennt dargestellt werden. Es soll eine klare Zuordnung zur Einwilligung einerseits und zu den Datenschutzinformationen andererseits vorgenommen werden.

Einwilligung bei besonderen personenbezogenen Daten
Die Einwilligung muss die Arten der besonderen personenbezogenen Daten benennen und ausdrücklich für diese erklärt werden.

Inhalt
Der Inhalt muss klar und verständlich sein, vollumfänglich informieren und transparent gestaltet sein. Die Datenempfänger dürfen nicht nur pauschal dargestellt werden. Es muss auf die Folgen der Verweigerung und die Möglichkeit zum Widerruf hingewiesen werden.

Einwilligung bei Telemedienangeboten gemäß § 13 TMG

  • Bewusste und eindeutige Einwilligung
  • Protokollierung der Einwilligung
  • Jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung durch den Nutzer
  • Hinweis auf Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft

Werbeeinwilligungen
Auf Einwilligungen zu Werbezwecken geht der Düsseldorfer Kreis in einer anderen Orientierungshilfe ein, die auch online abrufbar ist.

Einwilligung in der DSGVO
Die Orientierungshilfe bezieht sich nur auf die Regelungen des BDSG und des TMG. Wer sich bereits jetzt über die Einwilligung unter der DSGVO informieren möchte, kann dies in unserem Blogartikel Grundverordnung: Anforderungen an eine Einwilligung tun.